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Aktuelles

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben III/2024

Sie erhalten hiermit unser elektronisches Rundschreiben für das III. Quartal 2024.

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht. Das finale Schreiben ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 anvisiert. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Umstellung befassen.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Das Jahressteuergesetz 2024 wirft seine Schatten voraus. Der 249 Seiten starke Regierungsentwurf stellt allerdings ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden.
  • Vom Bundesfinanzhof gibt es gute Nachrichten in Sachen Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit aber nicht verbunden.
  • Die Anhebung der gesetzlichen Altersrenten zum 1.7.2024 ist durchaus erfreulich. Rentner sollten aber beachten, dass daraus (erstmals) eine Steuerpflicht resultieren kann.
  • Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, wie eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes darzulegen ist und entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die zur Nachweisführung geeignet erscheint.
  • Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) setzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann wegen eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.
  • Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag. Bei dieser „Strafsteuer“ war die Finanzverwaltung bislang äußerst streng. Doch das ist nun Geschichte – zumindest, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt.
  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Nicht so erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.
  • Bei einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungssteuer fällt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2024.

Viel Spaß beim Lesen!

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben III/2024