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Aktuelles

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben I/2024

Sie erhalten heute unser elektronisches Rundschreiben für das I. Quartal 2024.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Ende 2023 verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. Das heißt: Die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen bleiben zumindest bis Ende 2026 erhalten.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, müssen sie hinsichtlich der daraus resultierenden Steuern bedenken, dass diese bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten darstellen. So lautet eine wenig erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
  • Mit einem befristeten Nießbrauch können Eltern ihren (minderjährigen) Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch.
  • Zu Beginn des Jahres stellt sich regelmäßig die Frage, welche Geschäftsunterlagen vernichtet werden können. Dabei ist vor der Entsorgung unbedingt zu prüfen, ob etwaige Fristverlängerungen bestehen, was z. B. bei noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen der Fall ist.
  • Eigentlich müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab 2024 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Doch nun gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung, die betroffene Unternehmer freuen dürfte.
  • Die Bundesregierung hat die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % nicht verlängert. Ab 2024 müssen also wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
  • Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 endete bereits am 31.12.2023. Das Bundesamt für Justiz hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
  • Da die Einkommensgrenzen angehoben wurden, profitieren ab 2024 mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage. Zudem wurden durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz die steuerlichen Rahmenbedingungen für
    die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert.
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Die Finanzverwaltung hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2024.

Viel Spaß beim Lesen!

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben I/2024