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Aktuelles

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben IV/2024

Sie erhalten hiermit unser elektronisches Rundschreiben für das  IV. Quartal 2024 nebst Sonderausgabe zum Jahresende.

Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen: 

  • Wird ein Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist übertragen, führt dies nach bisheriger Sichtweise hinsichtlich des entgeltlichen Teils zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht dies aber anders und damit steuerzahlerfreundlicher.
  • Für Aussetzungszinsen gilt ein Zinssatz von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat). Diese Höhe hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.
  • Für die Einspruchsfrist kommt es darauf an, wann ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Ab 2025 gelten Bescheide als am vierten Tag nach deren Aufgabe  zur Post als bekannt gegeben (bisher sind es drei Tage). Die im Entwurf zum Postrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehene Bekanntgabe an Samstagen wurde aber nicht umgesetzt.
  • Spätestens ab 2025 müssen Banken bei Währungsgewinnen aus verzinslichen Fremdwährungskonten Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten oft „unter dem Radar“ des Finanzamts liefen, ist damit vorbei.
  • Verwenden Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. eine Registrierkasse), müssen sie dem Finanzamt gewisse Daten mitteilen. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1.1.2025 zur Verfügung stehen wird.
  • Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen.
  • Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Somit ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen zu knüpfen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024.

Viel Spaß beim Lesen!

Mandanteninformationen – Quartalsrundschreiben IV/2024

Sonderausgabe zum Jahresende 2024