Aktuelles
Prüfungspflicht der USt-ID-Nr.
Die Lieferungen an EU-Kunden dürfen (unter bestimmten Voraussetzungen) ohne Ausweis der dt. Umsatzsteuer berechnet werden. Die Angabe der von einem anderen EU-Staat erteilten Umsatzsteuer-ID-Nummer ist eine dieser Voraussetzungen. Diese Nummer muss bereits zu Beginn der Auftragsannahme vereinbart werden, d. h., Ihr Kunde gibt Ihnen bekannt, unter welcher USt-ID-Nummer der Auftrag abgewickelt werden soll. In einem auf Dauer abgelegten Geschäftsverhältnis kann auch eine ID-Nummer festgelegt werden, die bis zum Widerruf gültig sein soll.
Diese USt-ID-Nummer muss gültig sein, d. h., zum Zeitpunkt der Bestellung einer Leistung tatsächlich von betreffendem EU-Staat erteilt, und nicht widerrufen sein. Sie sollten daher in regelmäßigen Abständen die ID-Nummern Ihrer innergemeinschaftlichen Kunden prüfen und dabei auch gelegentlich eine qualifizierte Prüfung vornehmen.
Seit dem 01.01.2020 ist eine gültige USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers gesetzliche Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Hintergrund:
Die Umsatzsteuer-ID-Nummern verlieren in einigen Staaten der EU ihre Gültigkeit (auch wenn das Unternehmen weiter besteht) und werden durch neue ersetzt. Sie können die Steuerfreiheit nur in Anspruch nehmen, wenn Sie davon ausgehen konnten, dass Ihr Kunde eine gültige ID-Nummer hat. Die Finanzverwaltung unterstellt Ihnen den "guten Glauben" an die vorgelegte ID-Nummer nur dann, wenn Sie diese zu Beginn der Geschäftsbeziehungen und dann in regelmäßigen Abständen geprüft haben. Was regelmäßig bedeutet, ist dabei nicht festgelegt. Zweimal im Jahr sollten ausreichend sein.
Weitere Informationen zum Prüfverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.